Artikel 1
Name und Sitz
Artikel 2
Zweck
Die Gebirgsschützenkompanie Wolfratshausen pflegt alpenländische Sitte und wehrhaftes Brauchtum und nimmt die in der jahrhundertealten Traditon begründeten Verpflichtungen zum Schutze unserer Heimat wahr.
Der statutenmäßige Zweck wird insbesondere durch heimat- und brauchtumsverbundene Veranstaltungen, Förderung des Naturschutzes und durch das Schießwesen verwirklicht.
Die Schützenkompanie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mit den Aufgaben und Zielen der Schützenkompanie ist es vereinbar, soziale Institutionen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu unterstützen.
Artikel 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gebirgsschützenkompanie ist das Kalenderjahr.
Artikel 4
Aufnahme von Mitgliedern
Artikel 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel 6
Ende der Mitgliedschaft
1. | Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss. Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verstößen gegen die Statuten einschließlich der Kompanie-Ordnungen und die Beschlüsse der Hauptmannschaft sowie bei schweren Verstößen gegen Anstand, Sitte und Strafrecht. Der Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, wenn der jeweilige Jahresbeitrag nicht bis zum Ablauf des übernächsten Jahres entrichtet ist. |
2. | Über den Ausschluss entscheidet der Kompanie-Ausschuss; die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. |
3. | Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 4 Wochen schriftlich beim Hauptmann Widerspruch einlegen. Die nächste Kompanieversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. |
4. | Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet. |
Artikel 7
Mitgliedsbeitrag
Artikel 8
Verwendung der finanziellen Mittel
Alle Mittel dienen ausschließlich zur Erfüllung des Kompaniezwecks, sie dürfen nur für statutengemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus den Mitteln der Schützenkompanie. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützenkompanie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 9
Organe der Schützenkompanie
Die Organe der Schützenkompanie sind:
1. Kompanieversammlung | |
2. Hauptmannschaft | |
3. Kompanieausschuss |
Artikel 10
Kompanieversammlung
2.1 | Entgegennahme der Jahresberichte | |
a) des Hauptmannes | ||
b) des Kompanieschreibers | ||
c) des Schützenmeisters | ||
d) des Zahlmeisters | ||
e) der Rechnungsprüfer | ||
2.2 | Entlastung der Hauptmannschaft | |
2.3 | Nach Ablauf der Amtsperiode Wahl | |
- der Hauptmannschaft | ||
- des Ausschusses und der Rechnungsprüfer | ||
2.4 | Statutenänderungen | |
2.5 | Verschiedenes |
Artikel 11
Hauptmannschaft
Hauptmann | |
Oberleutnant als Stellvertreter | |
Leutnant als Zahlmeister | |
Leutnant als Kompanieschreiber | |
Jäger / Oberjäger als 1. Schützenmeister |
2. | Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Hauptmann und sein Stellvertreter. Sie vertreten die Schützenkompanie gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Hauptmann verhindert ist. |
Artikel 12
Kompanieausschuss
1. Der Kompanieausschuss besteht aus:
Hauptmannschaft | |
Fähnrich | |
2. Schützenmeister | |
Zeugwart | |
Jugendleiter | |
EDV-Beauftragter | |
3 weitere Mitglieder | |
1 Marketenderinnenvertreterin | |
1 Frauenvertreterin |
Das komplette Statut sowie die Zusammenstellung der Kompanieordnung liegt im Schützenheim auf und kann auch dort eingesehen werden.